1. Der Kunde darf die
Software Music Business Manager einschliesslich deren Print-Materialien
ausschliesslich aufgrund einer von Trapez erteilten Lizenz nutzen.
2. Durch die von Trapez
gewährte Softwarelizenz erhält der Kunde ein persönliches, nicht
ausschliessliches und nur mit Zustimmung von Trapez übertragbares Recht
zur Nutzung der lizenzierten Software, das nicht zur Gewährung von
Unterlizenzen berechtigt. Ist der Kunde eine juristische Person, gewährt
Trapez das Recht, innerhalb der Organisation eine Person zu bestimmen, die
das alleinige Recht hat, die Software zu nutzen, wie in diesem
Lizenzvertrag festgelegt.
3. Da es sich um eine
benutzerabhängige, persönliche Softwarelizenz handelt, muss der Kunde
der die Software durch mehrere Mitarbeiter einsetzen möchte, eine der
Benutzerzahl entsprechende Mehrfachbenutzerlizenz erwerben. Die
Benutzeranzahl darf die Anzahl der vorhandenen Lizenzen zu keinem
Zeitpunkt überschreiten.
4. Bei Austausch der
ursprünglichen Anlage durch eine neue, darf die Software Music Business
Manager auf der neuen Anlage installiert werden. Zuvor muss diese aber von
der alten Anlage entfernt werden. Vorrätighalten oder zeitgleiches
Einspeichern auf mehr als einer Anlage ist nicht zulässig.
5. Trapez erklärt sich
bei einer Schenkung oder Weitervermietung der Software nur dann
einverstanden, wenn der erwerbende Dritte mit der Weitergeltung der
Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden ist. Im Falle einer
Schenkung verpflichtet sich der Kunde, dem Dritten die Originalsoftware,
Dokumentationen und sämtliche vorhandene Kopien zu übergeben. Nicht übergebene
Kopien müssen vernichtet werden. Bei Übergabe der Lizenz erlischt für
dem alten Kunden das Recht zur Programmnutzung. Im Falle der Weitergabe
durch Miete, Leasing oder Leihe steht dem überlassenen Anwender kein
Recht zur Nutzung zu. Da dies nicht sichergestellt werden kann, ist die
Weitergabe durch Miete, Leasing oder Leihe ausgeschlossen, solange Trapez
vorher nicht schriftlich sein Einverständnis dazu erklärt hat. Der Kunde
ist in den genannten Fällen verpflichtet, Trapez unverzüglich den Namen
und die vollständige Anschrift des neuen Anwenders zu übermitteln.
6. Ausgelieferte
Software wird dem Kunden ausschliesslich im Objekt-Code überlassen. Die
Überlassung technischer Programmdokumentationen, insbesondere des
Quellcodes, wird damit nicht geschuldet und ist nicht Bestandteil dieser
Überlassung, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch das Angebot/der
Auftragsbestätigung festgelegt worden. Ein Recht zur Einsichtnahme in
Quell-Codes und Programmdokumentationen besteht nicht. Der Kunde darf
keinerlei Verfahren anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme
oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption
oder Erstellung der Software zu erlangen.
7. Vervielfältigung der
Software ist ausschliesslich für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage
bzw. zu Archivierungs- und Sicherungszwecken gestattet. Eine
Sicherungskopie ist besonders zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen,
zu denen auch Fotokopie des Handbuches oder Teilen davon zählt, darf der
Kunde nicht anfertigen. Weitere Exemplare des Handbuches sind von Trapez
zu erwerben. Überlassene Unterlagen einschliesslich angefertigter
Duplikate sind vom Kunden nach Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten,
soweit die Aufbewahrung durch den Kunden nicht gesetzlich zwingend
erforderlich ist.
8. Der Einsatz der
lizenzierten Software innerhalb eines Netzwerkes ist nur durch eine
Mehrbenutzerlizenz zulässig. Ist diese nicht vorhanden, verpflichtet sich
der Kunde, durch geeignete Schutzmaßnahmen die Mehrfachbenutzung zu
unterbinden.
9. Sofern der Datenträger
Software enthält, die nicht Bestandteil der überlassenen Lizenz ist,
darf der Kunde diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz
benutzen.
10.Der Kunde
verpflichtet sich, sämtliche Informationen über die Software, die
verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich zu behandeln. Er schützt
die überlassene Software und Dokumentationen vor Kenntnisnahme oder
Gebrauch durch Dritte. Der Kunde verpflichtet sich, keine wesentlichen
Verfahren oder Ideen aus der Software mittelbar oder unmittelbar zur
Erstellung eigener Software zu verwenden.
11.Alle Rechte,
insbesondere Urheberrecht, an der überlassenen Software sowie der überlassenen
Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdrücklich anders
gekennzeichnet ist, ausschliesslich Trapez zu.
12.Die Softwarelizenz
wird dem Kunden auf unbestimmte Zeit gewährt und kann von Trapez nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß
erfüllt oder trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht binnen zehn Tagen
nach Erhalt der Mahnung leistet. Eine Kündigung durch Trapez bezieht sich
auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software,
Handbücher und eventuelle, vom Kunden angefertigte, Kopien der Software
oder der Handbücher. Das Nutzungsrecht entsteht erst nach vollständiger
Bezahlung durch den Kunden.
13.Eine erteilte
Softwarelizenz berechtigt ausschliesslich zur Nutzung der lizenzierten
Version.
14.Trapez macht darauf
aufmerksam, dass Kunden für alle Schäden aufgrund von
Urheberrechtsverletzungen haften, die durch diese entstehen.
15.Software Updates und
Upgrades für Music Business Manager werden von Trapez gegen gesonderte
Berechnung angeboten. Im Falle des Bezuges eines Updates oder Upgrades
verliert die alte Lizenz ihre Gültigkeit.
16.Zur Lizenzsicherung können
diverse Schutzmechanismen in die Software integriert sein.
17.Im Falle einer Kündigung
des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Originalsoftware und alle
Kopien einschliesslich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie des schriftlichen
Materials zu vernichten. Der Kunde wird die Erfüllung dessen Trapez
innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigen.
1. Trapez macht
erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmaßnahmen eine
weitgehende Mangelfreiheit der Software zu erreichen. Trapez macht
jedoch darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik
nicht möglich ist, gänzlich mangelfreie Software herzustellen.
2. Für den Fall, dass
der Kunde Unternehmer ist, erfolgt nach Wahl von Trapez zunächst Gewähr
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3. Ist der Kunde
Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Trapez ist jedoch
berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn
sie nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist oder eine andere
Lösung vorhanden ist, die dem Verbraucher keine erheblichen Nachteile
bereitet.
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