Music Business Manager Lizenzvertrag

Trapez-Computer GmbH

Bitte vor dem Installieren genau durchlesen.

Stand: 28.08.2006

Dies ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde) und der Trapez-Computer GmbH (nachfolgend Trapez).

Durch die Installation der Software bzw. durch das Öffnen der versiegelten Tasche, in dem sich die Software enthält, erklären Sie sich an die Bedingungen des nachfolgenden Vertrages gebunden. Falls Sie mit den Bedingungen dieses Vertrages nicht einverstanden sind, dürfen Sie die Verpackung nicht öffnen bzw. die Software nicht installieren. In diesem Falle muss die komplette Packung mit allen Begleitmaterialien (inkl. aller schriftlichen Unterlagen, der Ordner und sonstigen Behältnissen) unverzüglich gegen volle Rückerstattung des Preises zurückgegeben werden.


Zur Vermeidung von größeren Schäden durch Datenverluste ist es unbedingt erforderlich, das Sie in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien anfertigen! Beziehen Sie in die erste Sicherung bitte auch die Originalsoftware mit ein und verwahren Sie diese zusammen mit der Lizenzurkunde an einem sicheren Ort.

§1 Leistungsumfang, Garantie der Beschaffenheit des Produktes

1. In Prospekten, Anzeigen und Dokumentationen sowie ähnlichen Schriften enthaltene Abbildungen, Beschreibungen oder ähnlichem enthalten keine Garantie zur Beschaffenheit des Produktes Music Business Manager. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produktbeschreibung stellen keine Garantie für die Beschaffenheit dar, es sei denn, diese wurde ausdrücklich schriftlich von Trapez bestätigt.

 

§2 Software-Lizenzen

1. Der Kunde darf die Software Music Business Manager einschliesslich deren Print-Materialien ausschliesslich aufgrund einer von Trapez erteilten Lizenz nutzen.

2. Durch die von Trapez gewährte Softwarelizenz erhält der Kunde ein persönliches, nicht ausschliessliches und nur mit Zustimmung von Trapez übertragbares Recht zur Nutzung der lizenzierten Software, das nicht zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigt. Ist der Kunde eine juristische Person, gewährt Trapez das Recht, innerhalb der Organisation eine Person zu bestimmen, die das alleinige Recht hat, die Software zu nutzen, wie in diesem Lizenzvertrag festgelegt.

3. Da es sich um eine benutzerabhängige, persönliche Softwarelizenz handelt, muss der Kunde der die Software durch mehrere Mitarbeiter einsetzen möchte, eine der Benutzerzahl entsprechende Mehrfachbenutzerlizenz erwerben. Die Benutzeranzahl darf die Anzahl der vorhandenen Lizenzen zu keinem Zeitpunkt überschreiten.

4. Bei Austausch der ursprünglichen Anlage durch eine neue, darf die Software Music Business Manager auf der neuen Anlage installiert werden. Zuvor muss diese aber von der alten Anlage entfernt werden. Vorrätighalten oder zeitgleiches Einspeichern auf mehr als einer Anlage ist nicht zulässig.

5. Trapez erklärt sich bei einer Schenkung oder Weitervermietung der Software nur dann einverstanden, wenn der erwerbende Dritte mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden ist. Im Falle einer Schenkung verpflichtet sich der Kunde, dem Dritten die Originalsoftware, Dokumentationen und sämtliche vorhandene Kopien zu übergeben. Nicht übergebene Kopien müssen vernichtet werden. Bei Übergabe der Lizenz erlischt für dem alten Kunden das Recht zur Programmnutzung. Im Falle der Weitergabe durch Miete, Leasing oder Leihe steht dem überlassenen Anwender kein Recht zur Nutzung zu. Da dies nicht sichergestellt werden kann, ist die Weitergabe durch Miete, Leasing oder Leihe ausgeschlossen, solange Trapez vorher nicht schriftlich sein Einverständnis dazu erklärt hat. Der Kunde ist in den genannten Fällen verpflichtet, Trapez unverzüglich den Namen und die vollständige Anschrift des neuen Anwenders zu übermitteln.

6. Ausgelieferte Software wird dem Kunden ausschliesslich im Objekt-Code überlassen. Die Überlassung technischer Programmdokumentationen, insbesondere des Quellcodes, wird damit nicht geschuldet und ist nicht Bestandteil dieser Überlassung, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch das Angebot/der Auftragsbestätigung festgelegt worden. Ein Recht zur Einsichtnahme in Quell-Codes und Programmdokumentationen besteht nicht. Der Kunde darf keinerlei Verfahren anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen.

7. Vervielfältigung der Software ist ausschliesslich für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage bzw. zu Archivierungs- und Sicherungszwecken gestattet. Eine Sicherungskopie ist besonders zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch Fotokopie des Handbuches oder Teilen davon zählt, darf der Kunde nicht anfertigen. Weitere Exemplare des Handbuches sind von Trapez zu erwerben. Überlassene Unterlagen einschliesslich angefertigter Duplikate sind vom Kunden nach Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten, soweit die Aufbewahrung durch den Kunden nicht gesetzlich zwingend erforderlich ist.

8. Der Einsatz der lizenzierten Software innerhalb eines Netzwerkes ist nur durch eine Mehrbenutzerlizenz zulässig. Ist diese nicht vorhanden, verpflichtet sich der Kunde, durch geeignete Schutzmaßnahmen die Mehrfachbenutzung zu unterbinden.

9. Sofern der Datenträger Software enthält, die nicht Bestandteil der überlassenen Lizenz ist, darf der Kunde diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz benutzen.

10.Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen über die Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich zu behandeln. Er schützt die überlassene Software und Dokumentationen vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte. Der Kunde verpflichtet sich, keine wesentlichen Verfahren oder Ideen aus der Software mittelbar oder unmittelbar zur Erstellung eigener Software zu verwenden.

11.Alle Rechte, insbesondere Urheberrecht, an der überlassenen Software sowie der überlassenen Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist, ausschliesslich Trapez zu.

12.Die Softwarelizenz wird dem Kunden auf unbestimmte Zeit gewährt und kann von Trapez nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht binnen zehn Tagen nach Erhalt der Mahnung leistet. Eine Kündigung durch Trapez bezieht sich auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software, Handbücher und eventuelle, vom Kunden angefertigte, Kopien der Software oder der Handbücher. Das Nutzungsrecht entsteht erst nach vollständiger Bezahlung durch den Kunden.

13.Eine erteilte Softwarelizenz berechtigt ausschliesslich zur Nutzung der lizenzierten Version.

14.Trapez macht darauf aufmerksam, dass Kunden für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haften, die durch diese entstehen.

15.Software Updates und Upgrades für Music Business Manager werden von Trapez gegen gesonderte Berechnung angeboten. Im Falle des Bezuges eines Updates oder Upgrades verliert die alte Lizenz ihre Gültigkeit.

16.Zur Lizenzsicherung können diverse Schutzmechanismen in die Software integriert sein.

17.Im Falle einer Kündigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Originalsoftware und alle Kopien einschliesslich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie des schriftlichen Materials zu vernichten. Der Kunde wird die Erfüllung dessen Trapez innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigen.

 

§3 Gewährleistung für die Software

1. Trapez macht erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmaßnahmen eine weitgehende Mangelfreiheit der Software zu erreichen. Trapez macht jedoch darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich mangelfreie Software herzustellen.

2. Für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, erfolgt nach Wahl von Trapez zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Trapez ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist oder eine andere Lösung vorhanden ist, die dem Verbraucher keine erheblichen Nachteile bereitet.

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